Wirtschaftsministerkonferenz berät über neues Soforthilfeprogramm
Am 25.06.2020 hat die Wirtschaftsministerkonferenz in Bremerhaven über die geplante Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen haben einstellen müssen beraten. Klar ist, dass das Soforthilfeprogramm VI wohl schon in Kürze erscheinen wird. Ich möchte Sie daher - soweit bereits bekannt - über den wesentlichen Inhalt und die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen informieren.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni-August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zur Existenzsicherung beizutragen. Es handelt sich also erneut um einen Zuschuss, der auf reine Betriebsausgaben beschränkt ist. Die private Lebensführung der Inhaber wird also einmal mehr nicht gefördert.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Darüber hinaus Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft am Markt tätig sind.
Voraussetzungen
Vollständige Einstellung der Geschäftstätigkeit oder eine Einstellung in wesentlichen Teilen in Folge der Corona Krise. Diese wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Die Zuschüsse sind mithin zurückzuzahlen, wenn die Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden.
Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten sind laufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, also etwa Mieten, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Leasingraten aber etwa auch Kosten für Auszubildende oder Personalaufwendungen.
Für spezifische Rückfragen sollten Sie sich in diesem Punkt fachkundig beraten lassen, da für einen Großteil der förderfähigen Kosten darauf zu achten ist, dass diese vor dem 01.03.2020 begründet worden sind. Dies gilt aber nicht für alle.
Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
50% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 50% - 70%
40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von 40 - unter 50%
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.
Die maximale Förderung beträgt 150.000 EUR für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 EUR für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 EUR für drei Monate.
In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge jedoch auch überschritten werden.
Laufzeit
Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.
Antragstellung
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
In der ersten Stufe sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
Ergeben sich Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.
Zu beachten ist, dass das Überbrückungshilfeprogramm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung anschließt. Finanzielle Härten, die vor inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020) werden nicht ausgeglichen. Unternehmen die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Darüber hinaus arbeite ich eng mit einem Steuerberater Büro zusammen, so dass ich mit dem Start des Überbrückungsprogramms eine zeitnahe Bearbeitung und umfassende Betreuung für Sie anbieten kann.
Ich freue mich auf Ihren Anruf.
Comments