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Rechtsanwalt Remmel

Corona und die Arbeit

Kann ich zu Hause bleiben, wenn an meinem Arbeitsplatz die Abstandsregeln nicht eingehalten werden?


Da uns die Pandemie auch weiterhin im Würgegriff von - mal mehr und mal weniger sinnvollen Regeln hält, möchte ich Sie heute und in nächster Zeit über ein paar typische Fragen informieren, die auch mir immer wieder gestellt werden.


Beginnen wir mit dem Fall, dass der zum Dogma erhobene Mindestabstand von 1,50m an Ihrem Arbeitsplatz nicht eingehalten werden kann - und Homeoffice kommt nicht in Betracht.


Führt dies etwa automatisch dazu, dass Sie gleichwohl zu Hause bleiben können und trotzdem weiter ihre Vergütung erhalten?


Naaaaaaja! Grundsätzlich besagt § 618 BGB dass Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, Sie vor einer Infektion und anderen Gefahren für Ihre Gesundheit zu schützen. Kann er das nicht, besteht die Möglichkeit, die Arbeit einzustellen bzw. zu verweigern, ohne dass Sie Ihren Vergütungsanspruch verlieren. Ja super! Fein raus - wird sich so mancher denken. Ganz so einfach ist es am Ende aber leider nicht, denn eine allgemeinverbindliche Aussage lässt sich in diesem Fall - wie so häufig - leider nicht geben.


Ob die im Betrieb eingeführten Hygieneregeln/Arbeitsschutzregeln ausreichen, um einzelne besonders vorbelastete Arbeitnehmer ausreichend zu schützen oder ob diese der Arbeit fernbleiben dürfen, muss stets individuell bewertet und entschieden werden.


Letzten Endes müssen hier alle Umstände des Einzelfalls, etwa die Konzipierung des Arbeitsplatzes, die betrieblichen Abläufe vor allem aber eben auch die gesundheitliche Verfassung der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. In jedem Fall ist zwingend anzuraten, den Arbeitgeber zunächst einmal zur Einhaltung der Arbeitsschutzregeln anzuhalten. Erst wenn dieser sich weigert Ihrer Aufforderung nachzukommen, sollte ernsthaft über eine Einstellung der eigenen Arbeitsleistung nachgedacht werden. Eine vorausgehende anwaltliche Beratung oder der Gang zum Betriebsrat sind dann jedoch vorrangig zu empfehlen, denn ein Schnellschuss kann hier leicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur Kündigung führen.


Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.







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