top of page
Rechtsanwalt Remmel

Das (nicht ganz so) laute Lachen des Widerrufsjokers

Aktualisiert: 18. Apr. 2021

EuGH erklärt Informationen zum Widerrufsrecht für unzureichend. Autokredite möglicherweise millionenfach widerrufbar.


Der Diesel-Skandal ist immer noch nicht ganz überwunden, da wartet schon das nächste Millionengrab auf die Automobilwirtschaft. Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung des EuGH, Az.: C-66/19 vom 26.03.2020, mit der die deutschen Regeln über die Informationen zum Widerrufsrecht für völlig unzureichend erklärt werden.


Dabei stört sich der EuGH insbesondere an dem häufig zu findenden Kaskaden-Verweis. D.h. die zwingenden Pflichtangaben einer Widerrufsbelehrung werden dem Verbraucher nicht etwa konkret mitgeteilt, sondern der Verbraucher wird unter Benennung der "Einstiegsnorm" durch das weit verzweigte Netz des BGB und seiner Nebengesetze geschickt. Hierin hat der BGH jahrelang weit und breit kein Problem erkennen können, sehr zur Verwunderung des EuGH. Dieser stellte nun nämlich fest:


"Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat."


Die Folgen dieses Fehlers sind gravierend: Kredit- und Leasingnehmer können ihre Verträge jetzt noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Tun sie das, muss die Bank die bisher gezahlte Raten und die Anzahlung erstatten. Im Gegenzug müssen die Kunden das Auto zurück geben. Besonders brisant: Es muss derzeit wohl davon ausgegangen werden, dass sich die Verbraucher nicht einmal einen Wertverlust für das jahrelang gefahrene Fahrzeug anrechnen lassen müssen, jedenfalls wenn der Vertrag nach dem 13.06.2014 geschlossen wurde.


Gerade - aber nicht nur - für Diesel-Fahrer besteht damit nunmehr eine zusätzliche Möglichkeit, sich von einem ungeliebten Fahrzeug zu trennen. Dabei dürfte die zu erzielende Summe oft deutlich oberhalb dessen liegen, was in den derzeitigen Schadensersatzprozessen gegen Audi, VW und Co. zu erzielen ist.


Für eine Prüfung Ihres Vertrages stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Update: Der BGH hat den Hoffnungen 1000er Autofahrer recht schnell einen Riegel vorgeschoben, jedenfalls so lange sich die Autoindustrie einer unveränderten Mustervorlage bedient hat. Dies ist nach meiner Erfahrung keineswegs immer der Fall - im Gegenteil. Eine Prüfung lohnt sich also weiterhin.

55 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page