Vereinbarung einer Nutzerwechselgebühr unwirksam.
Hin und wieder glauben findige Vermieter sich beim Nutzerwechsel von den Kosten einer Zwischenablesung befreien zu können, indem Sie dem Mieter die daraus entstehenden Kosten als Betriebskosten unterjubeln. Verpackt in einem formschönen Formularvertrag heißt es dann: Die Kosten einer Zwischenablesung trägt der/die MieterIn! - oder so ähnlich!
Falsch! Der BGH hat insoweit bereits vor Jahren entschieden, dass es sich hier um Verwaltungskosten handelt, die nicht betriebsbezogen und schon gar nicht laufend entstehen. Sie können daher auch nicht formularvertraglich auf den Wohnraummieter umgelegt werden.
Ziert auch Ihren Mietvertrag eine solche Klausel oder verzichtet der Vermieter sogar gleich ganz auf den vertraglichen Firlefanz und stellt Ihnen mit der letzten Betriebskostenabrechnung auszugsbedingte Sonderposten in Rechnung, dann zögern Sie nicht, ich helfe Ihnen gerne weiter!
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