Modernisierungsmieterhöhung / Härte-Einwand - trotz (zu) großer Wohnung / kein Problem
was war passiert: Vermieter Tüchtig modernisierte Teile der 86qm großen Wohnung und das Wohnhaus des alleinstehenden und auf ALG II angewiesenen Mieters. Dieser wohnte seit seinem 5. Lebensjahr dort und wandte - was durchaus nachvollziehbar war - gegen die drohende Modernisierungsmieterhöhung - ein, dass die Wohnung nach der Modernisierung für ihn nicht mehr bezahlbar ist. Der Vermieter konterte diesen sog. Härte-Einwand mit dem uneigennützigen Vorschlag, dass der Mieter sich doch eine kleinere Wohnung nehmen könne. Diese könne er dann sicher auch bezahlen.
der BGH sagt, Nein! Mieter- und Vermieterinteressen sind in einem solchen Fall zwar insgesamt gegeneinander abzuwägen. Die Wohnungsgröße ist aber nur einer von vielen zu beachtenden Umständen. Sinn und Zweck der Härteregelung ist es, dem Mieter seinen Lebensmittelpunkt zu erhalten. Entscheidet der Vermieter im laufenden Mietverhältnis also zu modernisieren und die Miete zu erhöhen, ist das Bestandsinteresse des Mieters ausreichend zu berücksichtigen.
Fazit: Richtig so! Artikel 14 GG schützt nicht nur den Vermieter sondern eben auch den Mieter, der - in diesem Fall - seit 1962 in der betroffenen Wohnung lebte.
Grundsätzlich kann der Vermieter bis zu 8% der Modernisierungskosten (höchstens 2-3 EUR/qm) auf die Monatsmiete aufschlagen. Hieraus können Mietsteigerungen zwischen 20-40% resultieren, die für kaum einen Mieter noch zu bewältigen sind. Wann genau aber auf Mieterseite eine finanzielle Härte zu berücksichtigen ist, ist eine Einzelfallentscheidung und gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Sollten Sie also Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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