Der Tanz ums Geld. Gutscheine statt Geld zurück!?
Viele werden es den Nachrichten schon entnommen haben, wer vor der Corona-Krise Eintrittskarten für Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, erworben hat, soll entgegen der eigentlich geltenden gesetzlichen Regelungen sein Geld nicht zurückerstattet bekommen, sondern einen Gutschein erhalten. Dies gilt für sämtliche Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen. Auch Schwimmbäder, Fitnessstudios, Freizeitparks, Tierparks und Museen, sind hiervon umfasst, nicht aber Veranstaltungen im beruflichen Kontext, also keine Fortbildungen, Messen und/oder Kongresse.
Was bedeutet dies aber nun? Wird jetzt mein gerade eben noch erstandenes Ticket für Metallica zum Platzhalter für das nächste Konzert von Tim Toupet? Nein!
Zwar ist es einigermaßen befremdlich, mit welcher Geschwindigkeit die geltenden Regeln des BGB hinweggefegt werden, denn grundsätzlich heißt keine Leistung auch kein Geld - also auch Geld zurück, wenn ich mein Fitnessstudio, den Tierpark oder mein Konzert nicht besuchen kann, jedoch wird durch die Änderungen im Veranstaltungsrecht niemand gezwungen die Gutscheine unter Zeitdruck, also befristet einzulösen. Darüber hinaus muss in dem Gutschein der gesamte Eintrittspreis einschließlich der Nebengebühren enthalten sein, Ausstellung und Übersendung dürfen keine Zusatzkosten beim Verwender verursachen. Anliegen der Politik ist es dieser Tage schlicht, den enorm gebeutelten Veranstaltern und Unternehmern einen dringend benötigten Zahlungsaufschub zu gewähren.
Das bedeutet im Klartext, wer partout keinen geeigneten Ersatz für seine Veranstaltung findet, kann spätestens ab dem 31.12.2021 die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen - aber eben auch erst dann. Kurzfristige Auszahlungen sind zwar ebenfalls möglich, nämlich dann, wenn der Verweis auf einen Gutschein angesichts der persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Dies ist aber die Ausnahme und allenfalls dann denkbar, wenn der Ticketinhaber vorhersehbar mit erheblichen Zusatzkosten belastet würde, um den Gutschein überhaupt einlösen zu können oder wenn er ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage wäre, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.
In allen anderen Fällen sollte uns allen daran gelegen sein, den Veranstaltern und Betreibern unserer liebsten Freizeiteinrichtungen die finanzielle Luft zum Atmen zu lassen und eigene Ansprüche, so sie nicht wirklich wichtig sind, zumindest vorerst hintenanzustellen. Gerne stehe ich Ihnen in Streitfällen insoweit auch vermittelnd zur Verfügung.
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